unverzollt
Englisch: unentered
Ware, für die im Hafen der Einfuhr keine Zollanmeldung eingereicht wurde.
Nicht angemeldet: Waren ohne eingereichte Zolldokumentation
Nicht angemeldete Waren sind Fracht, die physisch an einem Hafen oder Grenzübergang angekommen ist, für die der Importeur oder sein Agent aber noch keine formale Zollanmeldung eingereicht hat. Die Waren lagern in einer Wartefläche, einem Lagerhaus oder einer Zolllagerstätte, bis die Zollabfertigung abgeschlossen ist. Solange die Anmeldedokumente nicht eingereicht und akzeptiert sind, befinden sich die Waren in einer rechtlichen Schwebezone: Sie haben die Grenze überschritten, sind aber nicht abgefertigt.
Der Anmeldeprozess selbst erfordert die Einreichung einer formalen Anmeldezusammenfassung, einer Handelsrechnung, Packlisten, Konnossementen und aller speziellen Zertifikate oder Lizenzen, die die Warenart erfordert. Zollbeamte nutzen diese Unterlagen, um Zölle festzusetzen, das Herkunftsland zu überprüfen, Waren gegen Listen eingeschränkter Güter abzugleichen und Kautionssummen zu bestimmen. Nicht angemeldete Waren dürfen nicht zum Empfänger weitergeleitet werden, bis die Dokumente vollständig sind und die Sendung formal freigegeben wird.
Der Status nicht angemeldet dauert in gut organisierten Abläufen normalerweise nur Stunden oder Tage, aber Verzögerungen entstehen, wenn Rechnungen fehlen, Beschreibungen unklar sind oder wenn die Waren inspiziert werden müssen. Lagerbenutzungsgebühren, Liegeplatzgebühren und Lagergebühren entstehen täglich während dieser Zeit. Manche Häfen berechnen Verweilgebühren auf nicht angemeldete Container nach einer Schonfrist und treiben damit Makler und Importeure an, die Unterlagen zügig zu bearbeiten.
Der Begriff erscheint in Konnossementen, Hafenmanifesten und in Logistik-Management-Systemen, um Waren zu kennzeichnen, die auf Abfertigung warten. Ein Container kann im Terminalinformationssystem als nicht angemeldet angezeigt werden, selbst nachdem das Schiff angelegt hat. Dieser Status unterscheidet sich von angemeldet-aber-nicht-abgefertigt, bei dem Unterlagen eingereicht wurden, aber Zölle unbezahlt sind oder eine Kontrolle aussteht.
In der modernen Praxis haben Voranmeldungen und Vorausmanifeste das Zeitfenster für nicht angemeldete Waren erheblich verkürzt. Elektronischer Datenaustausch ermöglicht es Maklern, Anmeldedokumente vor Ankunft des Schiffes am Kai einzureichen, so dass Waren innerhalb weniger Stunden nach physischer Ankunft abgefertigt werden können. Allerdings können verderbliche Waren, Gefahrgüter und Waren, die kontingentiert oder lizenzpflichtig sind, länger nicht angemeldet bleiben, wenn zusätzliche Überprüfungen erforderlich sind.